Aktueller Stand: KRITIS-Dachgesetz

In Deutschland wird die europäische RCE- bzw. CER-Richtlinie mit dem KRITIS-Dachgesetz in nationales Recht umgesetzt. Als neues Gesetz soll es die physische Sicherheit und Resilienz von Kritischen Infrastrukturen bzw. kritischen Betreibern erhöhen. Auf betroffene Unternehmen kommen neue regulatorische Anforderungen wie die verpflichtende Umsetzung eines BCM und weitere Themen wie Risikomanagement, physische Sicherheitsmaßnahmen und Krisenmanagement zu. Betroffene Unternehmen sollten somit intensiv die weitere Entwicklung des KRITIS-Dachgesetzes verfolgen und sich entsprechend vorbereiten.


Update: Neuer Referentenentwurf mit Stand 21.12.2023 –> Artikel zu den Änderungen

Grundlagen: Was ist die CER/RCE-Richtlinie?

Bisher wurden folgende Inhalte zum KRITIS-Dachgesetz öffentlich:
– Eckpunkte Papier, Dachgesetz, Dezember 2022
Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 17.07.2023 (veröffentlicht von der ag.kritis)
Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 21.12.2023 (veröffentlicht von der ag.kritis)
Vergleichsversion, Bearbeitungsstand 21.12.2023 (veröffentlicht von der ag.kritis)
Hinweis: Bei den bekannten Versionen handelt es sich um teilweise noch nicht abgestimmte Referentenentwürfe. Alle nachfolgend aufgeführten Inhalte können noch angepasst werden.

Zeitplan
Grundsätzlich müssen die EU-Mitgliedsstaaten die CER-Richtlinie bis spätestens dem 17.10.2024 umsetzen (Artikel 26). D. h. Für diesen Stichtag ist auch das Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes zu erwarten.

Der § 20 regelt das Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes.
– Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag der Verkündung in Kraft treten

Folgende Paragraphen sollen erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
– § 6 (Anforderungen an Betreiber Kritischer Infrastrukturen)
– § 7(Kritische Anlagen von besonderer Bedeutung für Europa)
– § 8 (Registrierung der kritischen Anlage)
– § 10 (Risikoanalysen und Risikobewertungen der Betreiber kritischer Anlagen)
– § 11 (Resilienzmaßnahmen der Betreiber kritischer Anlagen)
– § 12 (Meldewesen für Störungen )

Folgender Paragraph soll erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
– § 19 (Bußgeldvorschriften)