NIS2-Sektordefinitionen

NIS2-Konkretisierung der NIS2-Sektoren

Die alleinige Nennung der 18 im NIS2UmsuCG vorhandenen Sektoren reicht nicht aus, um betroffene Dienste eindeutig zu identifizieren. Das BMI (Bundesministerium des Innern und für Heimat) wird noch eine weitere Rechtsverordnung erlassen, die festlegt, welche Anlagen bzw. Einrichtungen im Detail erfasst sind (§57 NIS2 UmsuCG). Der Annex I und II der NIS2-Richtlinie ermöglicht aber bereits einen recht genauen Ausblick auf die kommende Verordnung. Auch finden sich erste Definitionen im Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes.

Hinweis: Die nachfolgende Auflistung dient lediglich der Orientierung und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Inhaltsverzeichnis:

Annex IAnnex II
1. Sektor Energie1. Sektor Logistik: Post- und Kurierdienste
2. Sektor Transport und Verkehr2. Sektor Abfallbewirtschaftung
3. Sektor Bankwesen3. Sektor Chemie: Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
4. Sektor Finanzmarktinfrastrukturen4. Sektor Ernährung: Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
5. Sektor Gesundheitswesen5. Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
6. Sektor Trinkwasser6. Sektor Anbieter digitaler Dienste
7. Sektor Abwasser7. Sektor Forschung
8. Sektor Digitale Infrastruktur
9. Sektor Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business)
10. Sektor öffentliche Verwaltung
11. Sektor Weltraum

Annex 1

1. Sektor Energie

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
a) StromElektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944
Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944
Erzeuger im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944
nominierte Strommarktbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates
Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943, die bestimmte Dienste anbieten
Betreiber von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge
b) Fernwärme und -kälteBetreiber von Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
c) ErdölBetreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
Zentrale Bevorratungsstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG des Rates
d) ErdgasVersorgungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 )
Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG
Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG
Betreiber einer Speicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG
Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG
Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG
Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas
e) WasserstoffBetreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung

2. Sektor Verkehr

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
a) Luftfahrt– Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden
– Flughafenleitungsorgane im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
– Flughafenleitungsorgane im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Flughäfen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben

– Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen, die Flugverkehrskontrolldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bereitstellen

b) Schienenverkehr – Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9)

– Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 jener Richtlinie
c) Schifffahrt – Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe
– Leitungsorgane von Häfen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), einschließlich ihrer Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
– Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe o der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12)
d) Straßenverkehr – Straßenverkehrsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission (13), die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
– Straßenverkehrsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission (13), die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist

3. Sektor Bankwesen

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4. Sektor Finanzmarktinfrastrukturen

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Betreiber von Handelsplätzen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU
– Zentrale Gegenparteien (CCP) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

5. Sektor Gesundheit

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Gesundheitsdienstleister im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/24/EU
– EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/2371
– Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausüben
– Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
– Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden

6. Sektor Trinkwasser

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist

7. Sektor Abwasser

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Unternehmen, die kommunales Abwasser, häusliches Abwasser oder industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (23) sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist

8. Sektor Digitale Infrastruktur

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Betreiber von Internet-Knoten
– DNS-Diensteanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Namenservern„DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die a) für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder b) autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root- Namenservern, anbietet;
– TLD-Namenregister
– Anbieter von Cloud-Computing-DienstenCloud Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
– Anbieter von Rechenzentrumsdiensten– „Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, mit dem spezielle Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von IT- und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden;
– Betreiber von Inhaltszustellnetzen– 9. „Top Level Domain Name Registry“ eine Einrichtung, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, zuständig ist, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die Einrichtung selbst erfolgt oder ausgelagert wird, jedoch mit Ausnahme von Situationen, in denen TLD-Namen von einem Register nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden;
– Vertrauensdiensteanbieter„qualifizierter Vertrauensdienst“ ein qualifizierter Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
– Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste

9. Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business)

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Anbieter verwalteter Dienste
– Managed Service Provider“ oder „MSP“ eine Einrichtung, die Dienste im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne erbringt;
– Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste– „Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Anbieter verwalteter Dienste, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt

10. öffentliche Verwaltung

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht
-eine Einrichtung, die gemäß Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 1 dem Teilsektor Zentralregierung des Sektors öffentliche Verwaltung angehört,
– Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht

11. Sektor Weltraum

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Annex II

1. Sektor Post- und Kurierdienste

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Anbieter von Postdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1a der Richtlinie 97/67/EG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten

2. Sektor Abfallbewirtschaftung

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Unternehmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist

3. Sektor Chemie: Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Stoffe herstellen und mit Stoffen oder Gemischen handeln, und Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der genannten Verordnung aus Stoffen oder Gemischen produzieren

4. Sektor Ernährung: Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind

5. Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
a) Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-DiagnostikaEinrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) herstellen, und Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) herstellen, mit Ausnahme der unter Anhang I Nummer 5 fünfter Gedankenstrich dieser Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen
b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen ErzeugnissenUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
c) Herstellung von elektrischen AusrüstungenUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
d) MaschinenbauUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
e) Herstellung von Kraftwagen und KraftwagenteilenUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
f) sonstiger FahrzeugbauUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

6. Sektor Anbieter digitaler Dienste

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
Anbieter von Online-Marktplätzen– „Online-Marktplatz“ ein Dienst im Sinne des § 312l Absatz 3 BGB;
Anbieter von Online-Suchmaschinen-„Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/11
Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke– „Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können

7. Sektor Forschung

TeilsektorNIS2-AnnexNIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
Forschungseinrichtungen