NIS2-Sektordefinitionen

Konkretisierung der NIS2-Sektoren (Stand: NIS2-Diskussionspapier 27.09.2023)
Tabelle aktualisiert um den Anhang des 3. Entwurf des NIS2UmsuCG.

Die alleinige Nennung der 18 im NIS2UmsuCG vorhandenen Sektoren reicht nicht aus, um betroffene Dienste eindeutig zu identifizieren. Das BMI (Bundesministerium des Innern und für Heimat) wird noch eine weitere Rechtsverordnung erlassen, die festlegt, welche Anlagen bzw. Einrichtungen im Detail erfasst sind (§57 NIS2 UmsuCG). Der Annex I und II der NIS2-Richtlinie ermöglicht aber bereits einen recht genauen Ausblick auf die kommende Verordnung. Auch finden sich erste Definitionen im Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes.

Wichtiger Hinweis: Die Übersicht hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und basiert auf teilw. nicht abgestimmten Entwürfen und kann sich laufend ändern. Für die Richtigkeit der Inhalte wird daher keine Haftung übernommen.

Inhaltsverzeichnis:

Annex I (Sektoren mit hoher Kritikalität) Annex II (Sonstige kritische Sektoren)
1. Sektor Energie 1. Sektor Logistik: Post- und Kurierdienste
2. Sektor Transport und Verkehr 2. Sektor Abfallbewirtschaftung
3. Sektor Bankwesen 3. Sektor Chemie: Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
4. Sektor Finanzmarktinfrastrukturen 4. Sektor Ernährung: Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
5. Sektor Gesundheitswesen 5. Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
6. Sektor Trinkwasser 6. Sektor Anbieter digitaler Dienste
7. Sektor Abwasser 7. Sektor Forschung
8. Sektor Digitale Infrastruktur  
9. Sektor Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business)  
10. Sektor öffentliche Verwaltung  
11. Sektor Weltraum  

Annex 1 / Sektoren mit hoher Kritikalität

1. Sektor Energie / 1. Energie

Teilsektor: (NIS2 / NIS2UmsuCG) NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
a) Strom / Stromversorgung 1.1 Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.1.1 Stromlieferanten gemäß § 3 Nr. 31a EnWG-

Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944
1.1.2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemäß §3 Nr. 3 EnWG
Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 1.1.3 Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß §
3 Nr. 10 EnWG
Erzeuger im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944 1.1.4 Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß §
3 Nr. 18d EnWG
nominierte Strommarktbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.1.5 Nominierte Strommarktbetreiber im Sinne
des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung
(EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rate-
Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943, die bestimmte Dienste anbieten 1.1.6 Aggregatoren gemäß § 3 Nr. 1a EnWG

1.1.7 Betreiber von Energiespeicheranlagen gemäß §3 Nr. 15d EnWG

1.1.8 Anbieter von Ausgleichsleistungen im Sinne
von § 3 Nr. 1b EnWG
Betreiber von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge 1.1.9Ladepunktbetreiber gemäß § 2 Nr. 8 LSV
b) Fernwärme und -kälte / 1.2 Fernwärme und -kälteversorgung Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.2.1 Betreiber von Fernwärme- bzw. Fernkälteversorgung im Sinne § 3 Nr. 19 und 20 GEG
c) Erdöl / 1.3 Kraftstoff- und Heizölversorgung Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen 1.3.1 Betreiber von Erdöl-Fernleitungen


Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen 1.3.2 Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie
Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
Zentrale Bevorratungsstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG des Rates 1.3.3 Zentrale Bevorratungsstellen im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie
2009/119/EG des Rates
d) Erdgas / 1.4 Gasversorgung Versorgungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) 1.4.1 Betreiber von Gasverteilnetzen gemäß § 3
Nr. 8 EnWG
Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG 1.4.2 Betreiber von Fernleitungsnetzen gemäß §
3 Nr. 5 EnWG
Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG 1.4.3 Betreiber von Gasspeicheranlagen gemäß §
3 Nr. 6 EnWG
Betreiber einer Speicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG 1.4.4 Betreiber von LNG-Anlagen gemäß § 3 Nr.
9 EnWG
Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG 1.4.5 Gaslieferanten gemäß § 3 Nr. 19b EnWG
Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG 1.4.6 Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von
Erdgas
Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas 1.4.7 Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von
Erdga
e) Wasserstoff / 1.4 NIS2UmsCG: Wasserstoff = Teil von d) Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung 1.4.8 Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung,
-speicherung und -fernleitung

2. Sektor Verkehr / Transport und Verkehr (NIS2UmsuCG)

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
a) Luftfahrt / 2.1 Luftverkehr Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden 2.1.1 Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels
3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr.
300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
Flughafenleitungsorgane im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Flughäfen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben 2.1.2 Flughafenleitungsorgane im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates, Flughäfen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in
Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die
innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben
Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen, die Flugverkehrskontrolldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bereitstellen 2.1.3 Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von §
27c Abs. 2 Nr. 1 lit. a) LuftVG


b) Schienenverkehr / 2.2 Schienenverkehr Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) 2.2.1 Eisenbahninfrastrukturbetreiber im Sinne
des § 2 Nummer 6 und 6a des Allgemeinen
Eisenbahngesetz (AEG) einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert
Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 jener Richtlinie 2.2.2 Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne
des § 2 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), einschließlich Betreiber
einer Serviceeinrichtung im Sinne des § 2
Nummer 9 jenes Gesetzes
c) Schifffahrt / 2.3 Schiffahrt Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe 2.3.1 Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates für die Schifffahrt
definiert sind, ausschließlich der einzelnen
von diesen Unternehmen betriebenen
Schiffe.
Leitungsorgane von Häfen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), einschließlich ihrer Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben 2.3.2 Leitungsorgane von Häfen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, einschließlich ihrer Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11
der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe oder Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) 2.3.3 Betreiber einer Anlage oder eines Systems
zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach 1 Absatz 6 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.
d) Straßenverkehr / 2.4 Straßenverkehr Straßenverkehrsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission (13), die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist 2.4.1 Betreiber einer Anlage oder eines System
zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für
Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.
Straßenverkehrsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission (13), die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist 2.4.2 Betreiber eines intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.-

3. Bankwesen / 3. Finanz und Versicherungswesen (NIS2UmsuCG)
Achtung: Im NIS2UmsuCG gibt es nun nur noch den Sektor Finanz und Versicherungswesen mit den jetzt Teilsektoren Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen

3.1 Sektor Bankwesen

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– / 3.1. Bankwesen- Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 3.1.1 Kreditinstitute: Einrichtungen deren Tätigkeit
darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung
zu gewähren-

4. Sektor Finanzmarktinfrastrukturen / 3. Finanz und Versicherungswesen

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– / 3.2. Finanzmarktinfrastrukturen Betreiber von Handelsplätzen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU 3.2.1 Handelsplätze im Sinne von
§ 2 Abs. 22 WpHG
Zentrale Gegenparteien (CCP) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 3.2.2 Zentrale Gegenparteien, die zwischen die
Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und
somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw.
als Verkäufer für jeden Käufer fungiert

5. Sektor Gesundheit / 4. Gesundheit (NIS2UmsuCG)

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
Gesundheitsdienstleister im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/24/EU 4.1.1 Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen
EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 4.1.2 EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 des
Europäischen Parlaments und des Rates
Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausüben 4.1.3 Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG ausüben
Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen 4.1.4 Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts C Abteilung
21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden 4.1.5 Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich
der öffentlichen Gesundheit als kritisch im
Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)
2022/123 des Europäischen Parlaments
und des Rates („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden

6. Sektor Trinkwasser / 5. Wasser und Abwasser (NIS2UmsuCG)
Im NIS2UmsuCG sind die NIS2-Teilsektoren Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Sektor 5. Wasser und Abwasser zusammengefasst.

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– / 5.1 Trinkwasserversorgung- Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist 5.1.1 Betreiber von Wasserversorgunsanlagen im
Sinne von § 2 Nr. 3 TrinkwV, jedoch unter
Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer
allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer
Rohstoffe und Güter ist.-

7. Sektor Abwasser / 5. Wasser und Abwasser (NIS2UmsuCG)
– wurde im NIS2UmsuCG zusammengefasst mit Trinkwasser

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– / 5.2 Abwasserbeseitigung Unternehmen, die kommunales Abwasser, häusliches Abwasser oder industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (23) sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist 5.2.1 Unternehmen, die Abwasser im Sinne des §
2 Abs. 1 AbwAG sammeln, entsorgen oder
behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist.-

8. Sektor Digitale Infrastruktur / 6. Informationstechnik und Telekommunikation (NIS2UmsuCG)
Im NIS2-Umsetzungsgesetz wurden die NIS2-Sektoren Digitale Infrastruktur und Verwaltung von IKT-Diensten als ein Sektor Informationstechnik und Telekommunikation zusammengefasst.

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Betreiber von Internet-Knoten 6.1.1 Betreiber von Internet-Knoten (Internet
Exchange Points)
– DNS-Diensteanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Namenservern 6.1.2 DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern

Mögliche Definition: „DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die a) für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder b) autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root- Namenservern, anbietet;
– TLD-Namenregister 6.1.3 TLD-Namensregister
– Anbieter von Cloud-Computing-Diensten 6.1.4 Anbieter von Cloud-Computing-Diensten

Mögliche Definition: Cloud Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
– Anbieter von Rechenzentrumsdiensten 6.1.5 Anbieter von Rechenzentrumsdiensten

Mögliche Definition: – „Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, mit dem spezielle Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von IT- und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden;
– Betreiber von Inhaltszustellnetzen 6.1.6 Betreiber von Inhaltszustellnetzen (Content
Delivery Networks)

mögl. Definition: . „Top Level Domain Name Registry“ eine Einrichtung, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, zuständig ist, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die Einrichtung selbst erfolgt oder ausgelagert wird, jedoch mit Ausnahme von Situationen, in denen TLD-Namen von einem Register nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden;
– Vertrauensdiensteanbieter 6.1.7 Vertrauensdiensteanbieter
– Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze 6.1.8 Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
6.1.9 Anbieter öffentlich zugänglicher elektronsicher Kommunikationsdienste
   

9. Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business) / 6. Informationstechnik und Telekommunikation (NIS2UmsuCG)

Es wurden die NIS2-Sektoren Digitale Infrastruktur und Verwaltung von IKT-Diensten im NIS2UmsuCG als 6. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation zusammengefasst.

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Anbieter verwalteter Dienste 6.1.10 Managed Services Provider

mögl. Definition: „Managed Service Provider“ oder „MSP“ eine Einrichtung, die Dienste im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne erbringt;
– Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste 6.1.11 Managed Security Services Provider

mögl. Definition: „Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Anbieter verwalteter Dienste, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt

10. öffentliche Verwaltung / ?

der Sektor wurde im 3. Entwurf des NIS2UmsuCG ausgeklammert bzw. noch nicht konkretisiert.

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht mögl. Definition: eine Einrichtung, die gemäß Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 1 dem Teilsektor Zentralregierung des Sektors öffentliche Verwaltung angehört,
– Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht

11. Sektor Weltraum

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

7.1.1 Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich
im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetzen

Annex II / Sonstige kritische Sektoren (NIS2UmsuCG)

1. Sektor Post- und Kurierdienste / 1. Transport und Verkehr (NIS2UmsuCG)

Post- und Kurierdienste sind mit dem NIS2UmsuCG jetzt ein Teilsektor von Transport und Verkehr.

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– / 1.1 Post- und Kurierdienste- – Anbieter von Postdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1a der Richtlinie 97/67/EG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten 1.1.1 Anbieter von Postdienstleistungen im Sinne
des § 4 Nr. 1 PostG, einschließlich Anbieter
von Kurierdiensten

2. Sektor Abfallbewirtschaftung / 2. Siedlungsabfallentsorgung

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Unternehmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist 2.1.1 Unternehmen der Abfallbewirtschaftung im
Sinne des § 3 Abs. 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist.

3. Sektor Chemie: Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen / 3. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen (NIS2UmsuCG)

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Stoffe herstellen und mit Stoffen oder Gemischen handeln, und Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der genannten Verordnung aus Stoffen oder Gemischen produzieren 3.1.1 Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates , die Stoffe herstellen und mit
Stoffen oder Gemischen handeln, und Unernehmen, die Erzeugnisse im Sinne des
Artikels 3 Nummer 3 der genannten Verordnung aus Stoffen oder Gemischen produzieren-

4. Sektor Ernährung: Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln / 4. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln (NIS2UmsuCG)

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
– Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind 4.1.1 Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates, die im Großhandel sowie in
der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind

5. Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren / 5. Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (NIS2UmsuCG)

Hinweis 5.1.1 als „zusätzlicher Eintrag im NIS2UmsuCG ggü. NIS2

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
5.1.1 Unternehmen, die Medizinprodukte im
Sinne des Artikels 2
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)herstellen, und
Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika im
Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)herstellen, mit
Ausnahme der unter Anhang I Nummer 5
fünfter Gedankenstrich dieser Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen
a) Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika / 5.2 Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro Diagnostika Einrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) herstellen, und Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) herstellen, mit Ausnahme der unter Anhang I Nummer 5 fünfter Gedankenstrich dieser Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen 5.2.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung
26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüb-
b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen / 5.3 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten,
elektronischen und optischen Erzeugnissen
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.3.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung
27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
c) Herstellung von elektrischen Ausrüstungen Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben —–
d) Maschinenbau / 5.4 Maschinenbau Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.4.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung
28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben.
e) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen / 5.5 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung
29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben-
f) sonstiger Fahrzeugbau / 5.6.1 sonstiger Fahrzeugbau Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.6.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung
30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

6. Sektor Anbieter digitaler Dienste / 6. Sektor Anbieter digitaler Dienste (NIS2UmsuCG)

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
Anbieter von Online-Marktplätzen -6.1.1 Anbieter von Online-Marktplätzen

mögl. Definition:; „Online-Marktplatz“ ein Dienst im Sinne des § 312l Absatz 3 BGB;
Anbieter von Online-Suchmaschinen 6.1.2 Anbieter von Online-Suchmaschinen

mögl. Definition:; Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/11
Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke 6.1.3 Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke

mögl. Definition: „Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können

7. Sektor Forschung / 7. Forschung

Teilsektor NIS2-Annex NIS2UmsuCG bzw. Zusatzverordnung
Forschungseinrichtungen 7.1.1 Forschungseinrichtunge